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eKFV · Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr

eKFV ст. 14Ordnungswidrigkeiten

ДействуетОфициальный текст

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,

2.

entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.

entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

3a.

entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.

entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,

5.

entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,

6.

entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,

7.

entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,

8.

entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder

9.

entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.