EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
EBPV ст. 19Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen
Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse, Erteilen der Prüfungszeugnisse
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.