EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO ст. 64Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen
Sechster Abschnitt Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.