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EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO ст. 54Ausbildung, Prüfung

Fünfter Abschnitt Personal

ДействуетОфициальный текст

(1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.

(2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.

(3)