EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO ст. 37Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung
Vierter Abschnitt Bahnbetrieb
Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Vierter Abschnitt Bahnbetrieb
Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).