DSLBSa ст. 25Bundesrechnungshof
VII. Jahresabschluß und Gewinnverwendung
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
VII. Jahresabschluß und Gewinnverwendung
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.