DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG ст. 71Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Teil 3 Richter im Landesdienst
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.