DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG ст. 49Richterrat und Präsidialrat
Abschnitt 2 Richtervertretungen
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet 1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.