DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG ст. 42Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.