DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG ст. 39Wahrung der Unabhängigkeit
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.