Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG ст. 30Versetzung und Amtsenthebung

Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters

ДействуетОфициальный текст

(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur 1.

im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),

2.

im gerichtlichen Disziplinarverfahren,

3.

im Interesse der Rechtspflege (§ 31),

4.

bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)

in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.

(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.