DIMRG · Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte
DIMRG ст. 7Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.