DiGAV ст. 40Vorlagepflicht
Abschnitt 8 Schiedsverfahren
Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Abschnitt 8 Schiedsverfahren
Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.