DiGAV ст. 31Auslagen
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
Für die Erstattung von Auslagen gilt § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
Für die Erstattung von Auslagen gilt § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.