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DesignV · Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

DesignV ст. 19Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

Abschnitt 3 Designregister, Verfahren nach Eintragung

ДействуетОфициальный текст

(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1.

das Aktenzeichen der Eintragung,

2.

der Verwendungszweck der Zahlung und

3.

der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1.

das Aktenzeichen der Eintragung,

2.

der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie

3.

die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.

(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1.

das Aktenzeichen der Eintragung,

2.

der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und

3.

der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.