DDG ст. 23Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG
Teil 6 Sonstige Zuständigkeiten
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Teil 6 Sonstige Zuständigkeiten
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.