DADG · Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
DADG ст. 11Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
DADG · Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.