ChemG · Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
ChemG ст. 1Zweck des Gesetzes
Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.