BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
BWaldG ст. 4Waldbesitzer
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.