BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
BWaldG ст. 20Widerruf der Anerkennung
Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.