BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
BVFG ст. 103Kostentragung
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.