BRRG · Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
BRRG ст. 133
Abschnitt III Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).