BRRG · Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
BRRG ст. 124
Abschnitt I Allgemeines
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
BRRG · Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Abschnitt I Allgemeines
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.