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BPolLV · Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

BPolLV ст. 14Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

(4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.