BNV · Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
BNV ст. 14Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Dritter Abschnitt Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.