BNotO ст. 16Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
Abschnitt 2 Ausübung des Amtes
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.