BNotO ст. 122Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.