BMinG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
BMinG ст. 3
Die Mitglieder der Bundesregierung leisten bei der Übernahme ihres Amtes vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
BMinG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung leisten bei der Übernahme ihres Amtes vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.