BLG ст. 49
Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
Entschädigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehörden festgesetzt.
Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
Entschädigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehörden festgesetzt.