DE · BKrFQG
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Содержание
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich
- ст. 1 Anwendungsbereich
- Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
- ст. 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
- ст. 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
- ст. 4 Besitzstand
- ст. 5 Weiterbildung
- ст. 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
- ст. 7 Nachweis der Qualifikation
- ст. 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
- Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
- ст. 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
- ст. 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
- ст. 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
- Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- ст. 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- ст. 13 Registerführende Behörde
- ст. 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
- ст. 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- ст. 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- ст. 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- ст. 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
- ст. 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
- ст. 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
- ст. 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
- ст. 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- ст. 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
- ст. 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
- ст. 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
- ст. 26 Löschung der Daten
- Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
- ст. 27 Verordnungsermächtigung
- ст. 28 Bußgeldvorschriften
- ст. 30 Übergangsvorschriften