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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO ст. 7Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

ДействуетОфициальный текст

1.

Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: a)

10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;

b) 50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;

c) 100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.

2.

Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht a)

für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;

b) für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.

3.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.