BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 3Notzeichen
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: a)
bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
b) bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.