BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 19Überholen
Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
1.
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.
BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
1.
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.