BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 16Begegnen
Kapitel 16 Wesergebiet
Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.