BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 16Regelungen über den Verkehr
Kapitel 16 Wesergebiet
Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.