BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 11Schifffahrt bei Hochwasser
Kapitel 11 Main
1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b) darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d) darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke
Richtpegel
Hochwassermarke
I
II
Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim
Raunheim
300 cm
400 cm
Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg
Frankfurt-Osthafen
300 cm
370 cm
Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg
Obernau
300 cm
380 cm
Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel
Kleinheubach
300 cm
370 cm
Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach
Steinbach
300 cm
370 cm
Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit
Würzburg
270 cm
340 cm
Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau
Schweinfurt-Neuer Hafen
300 cm
370 cm
Schleuse Knetzgau – oberhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt
280 cm
340 cm.