39. BImSchV · Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
39. BImSchV ст. 8Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Teil 2 Immissionswerte
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid 10 Milligramm pro Kubikmeter.