39. BImSchV · Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
39. BImSchV ст. 23Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Teil 4 Kontrolle der Luftqualität
Die Einhaltung 1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
2.
des nationalen Ziels für PM 2,5 sowie
3.
der Zielwerte für PM 2,5 , Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.