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BfJG · Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

BfJG ст. 4Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es 1.

einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,

2.

die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,

3.

die elektronischen Dokumente übermittelt oder

4.

den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.