BewG ст. 6Aufschiebend bedingte Lasten
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.