BewG ст. 4Aufschiebend bedingter Erwerb
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.