BewG ст. 18Vermögensarten
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten: 1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
2.
Grundvermögen,
3.
Betriebsvermögen.