BewG ст. 156Außenprüfung
Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.