SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
SchKG ст. 3Beratungsstellen
Abschnitt 1 Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.