SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
SchKG ст. 12Weigerung
Abschnitt 3 Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.