BEHG · Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
BEHG ст. 8Abgabe von Emissionszertifikaten
Abschnitt 3 Grundpflichten der Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.