2. DV-BEG · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
2. DV-BEG ст. 4Anlagebedingte Leiden
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.