BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
BEG ст. 217
Vierter Titel Entschädigungsgerichte
Die Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche Gerichtsstände.
BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Vierter Titel Entschädigungsgerichte
Die Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche Gerichtsstände.