BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
BEG ст. 117
6. Schaden in der Ausbildung
(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.