BDG ст. 86Verwaltungsvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.